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Satzung

 S A T Z U N G  des Schützenvereins Oestrich 1836 e.V.

 § 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins

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Der Verein führt den Namen " Schützenverein Oestrich 1836 e.V. "

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar "gemeinnützige" Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und des traditionellen Schützenbrauchtums, sowie die Förderung der Jugend und des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Bereich des Schießsports.

Der Verein hat seinen Sitz in Iserlohn - Oestrich und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Tätigkeit des Vereins

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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins

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Die Vereinsmittel werden durch Mitgliedsbeiträge aufgebracht. Der  Beitrag ist im Voraus zu zahlen. Über die Höhe und Einziehung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und aller sonstigen von der Mitgliederversammlung beschlossener Beiträge bestehen unabhängig davon, ob das Mitglied die Einrichtungen des Vereins benutzt und an seinen  Veranstaltungen teilnimmt.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen  aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

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Mitglied kann jeder werden, der das 18 Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche im Alter bis 18 Jahre können mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt nur Aufgrund eines schriftlichen Antrags, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand ist berechtigt, einen Antrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen.

§ 5 Austritt der Mitglieder

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Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

§ 6 Ausschluss aus dem Verein

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Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied des Vereins

ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind: Grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und gegen Anordnungen des Vorstandes, Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins, Nichtzahlung des Beitrags trotz  zweifacher schriftlicher Mahnung und Androhung des Ausschlusses.

Der Vorstand hat dem Mitglied vor seiner Beschlussfassung ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort nach Beschlussfassung wirksam. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von 4 Wochen durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand Einspruch einlegen. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung entgültig.

§ 7 Organe des Vereins

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Die Verwaltungsorgane des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

Der erweiterte Vorstand

§ 8 Vorstand

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Der geschäftsführende Vorstand, zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB und dieser Satzung setzt sich zusammen aus:

Dem 1. Vorsitzenden,

Dem 2. Vorsitzenden

Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2.Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,

Der Geschäftsführer und dessen Stellvertreter,

Der Schatzmeister und dessen Stellvertreter,

Der Sportleiter, Jugendwart, und Pressewart,

Der Vorsitzende hat die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung und nach Maßgabe der in der Mitgliederversammlung und in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse zu führen. 

Er ruft die Mitgliederversammlungen sowie Vorstandssitzungen  ein.

Der Geschäftsführer unterstützt den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Er fertigt über alle Vorstand und Mitgliederversammlungen  Niederschriften an, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und  von Ihn zu unterschreiben sind.

Der Schatzmeister verwaltet verantwortlich das Vermögen des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen  und Ausgaben. Zahlungen für den Verein nimmt er gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zu Bankabhebungen und  Zahlungen für Vereinszwecke bedarf es der Gegenzeichnung  durch den 1. oder 2. Vorsitzenden.

 § 9 Wahl und Amtszeit des Vorstandes

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Die Vorstandsmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten  Vorstandes im Amt. Für vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder werden vom erweiterten Vorstand Ersatzmitglieder bestimmt. Die Bestimmung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden ( Personalunion ).

§ 10 Mitgliederversammlung

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Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahr eine  Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins. Die Einladung erfolgt mit mindestens zweiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgabe:

Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,

Entlastung des Vorstandes,

Abberufung und Wahl des Vorstandes,

Abberufung und Wahl der Kassenprüfer,

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr und

Sonstiger von den Mitgliedern zu zahlende Beträge

Beschlussfassung über Satzungsänderungen

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in das alle  Beschlüsse aufgenommen werden, und das vom Versammlungsleiter und  einem Geschäftsführer zu unterzeichen ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Abstimmungen erfolgen mündlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen über die Entlastung des Vorstandes sind die Mitglieder des Vorstandes nicht stimmberechtigt.

Ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten Beschlussfähig.

§ 11 Kassenprüfer

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Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei Mitglieder des Vereins als Kassenprüfer. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer sind  verpflichtet, in den ersten 3 Monaten des Jahres und zwar vor der Mitgliederversammlung die Kassengeschäfte des Vereins zu überprüfen  und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.  Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit des Kassenbestandes, sowie der Bücher und Belege erstrecken, nicht dagegen auf die Art und Zweckmäßigkeit der Verwaltung und der Notwendigkeit der vom Vorstand vorgenommenen Ausgaben.

Vorstandsmitglieder können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden.

§ 12 Geschäftsjahr

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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung des Vereins

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Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich auf die Beschlussfassung Über einen derartigen Antrag hingewiesen worden ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

§ 14 Verwendung des Vermögens bei Auflösung

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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall  Seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Iserlohn, die es unmittelbar und ausschließlich  für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege und des Schiessports zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

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Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Iserlohn - Oestrich, den 23.Oktober 1992

gez.  Werner Biecker               1.Vorsitzender/Oberst

         K.H. Gebelhoff                Geschäftsführer

         Günter Teichert               2.Vorsitzender

         Jörg Treude                    Schatzmeister

         Johannes Becker             Beisitzer

         Vera Westermann            Beisitzer

         Petra Biecker                   Beisitzer

         Paul Hartl                         Beisitzer